Beschluss vom 26. April 2000 Az. 3 StR 135/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. April 2000
Aktenzeichen:
3 StR 135/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16. November 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung im Fall 1 der Urteilsgründe.

Zu der Verurteilung wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hat das Landgericht festgestellt, daß der Angeklagte zwischen Sommer 1995 und Sommer 1997 im Gästezimmer des Hauses seiner Mutter mit der damals sechs bis acht Jahre alten Stefanie verschiedene sexuelle Handlungen ausgeführt hat. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte sich nackt auf den Rücken des Kindes gelegt und sein Glied zwischen dessen Pobacken gesteckt, daß er sich nackt auf den Bauch des Kindes gelegt und sein Glied an dessen Scheide geführt und daß er das Kind erfolgreich aufgefordert hat, sein Glied anzufassen und ...

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