Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. September 2000 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, ihm sei entgegen § 258 Abs. 2 StPO am Ende der Hauptverhandlung nicht das letzte Wort gewährt worden. Diese Rüge greift nicht durch. Das fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll beweist, daß der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die Revision beruft sich auf ein Hauptverhandlungsprotokoll, das lediglich vom Vorsitzenden der Strafkammer, nicht aber von der Protokollführerin unterzeichnet war. Nachdem die Revisionsbegründung vorlag, gab die Protokollführerin eine dienstliche Äußerung ab, in der sie erklärte, der Angeklagtehabe sehr wohl das letzte Wort gehabt; das ergebe sich auch aus ihren handschriftlichen Aufzeichnungen. Das sodann fertiggestellte Hauptverhandlungsprotokoll, ...
















