Urteil vom 6. Juni 2001 Az. 2 StR 50/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
6. Juni 2001
Aktenzeichen:
2 StR 50/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Juni 2000, soweit der Angeklagte in den Fällen 1.1; 1.4 bis 1.9; 1.11; 1.12; 1.14 bis 1.26; 1.28 bis 1.74; 2.1; 2.3 und 2.6 freigesprochen wurde, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der gewerbsmäßigen Hehlerei in einer Vielzahl von Fällen sowie vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen.

Gegen den Freispruch wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Seine Begründung genügt den an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen nicht (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO). Spricht der Tatrichter -wie hier -den Angeklagten aus tatsächlichen ...

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