Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Oktober 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren gegen den Angeklagten K. wird eingestellt, soweit dieser wegen des Geschehens am 1. Mai 2000 auf dem Parkplatz in H. (Geschlechtsverkehr der Nebenklägerin mit dem Türken "A. " in dessen Fahrzeug) verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Vergewaltigung in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten D. wegen Beihilfe zum schweren Menschenhandel in Tateinheit mit Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf.
1. Nach den Feststellungen fragte der Angeklagte D. am Nachmittag oder Abend des 29. April 2000 den Angeklagten K. , ob dieser ihm Kontakt zu einer Frau vermitteln könne, die zu sexuellem Verkehr ...
















