Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 2001 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß 11 Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht gegebene Begründung für die nach § 67 Abs. 2 StGB getroffene Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge trägt den Vorwegvollzug von 11 Jahren der Freiheitsstrafe vor der Maßregel nicht.
1.
Richtschnur für die Frage des Vorwegvollzuges der Strafe ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der ...
















