1.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. April 2001 gewährt.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten war Wiedereinsetzung zur Nachholung der Verfahrensrügen zu gewähren, da das ursprünglich zurückgesandte Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung nicht von der bevollmächtigten Verteidigerin unterzeichnet war und der weitere Verteidiger Rechtsanwalt F. von dem später nachgereichten Empfangsbekenntnis für den 8. Mai 2001 erst am 20. Juli 2001 Kenntnis erhalten hatte.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Bedeutungslosigkeit der beantragten Vernehmung des Zeugen S. offensichtlich auf der Hand lag und es deshalb einer weitergehenden Begründung der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung nicht bedurfte. Jedenfalls beruht hierauf nichts, da die Strafkammer ein finanzielles Tatmotiv ohnehin nicht feststellen konnte und dies zu Gunsten des Angeklagten ...
















