I. Auf die Revision des Angeklagten Nenad C. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2001 wird, soweit es ihn betrifft, 1.
das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe (Nr. 12 der Anklage) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2.
das vorgenannte Urteila) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in zehn Fällen und des Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen schuldig ist, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen und Vortäuschens einer Straftat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § ...
















