Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 17. Juli 2000, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen "Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen Vergewaltigung in zwei weiteren Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall mit Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten Mo. wegen "Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten S. wegen Vergewaltigung ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Rechtsmittel haben mit der von allen drei Beschwerdeführern erhobenen, jeweils den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Rüge der Verletzung des § 247 Satz 4 StPO Erfolg.
Der Rüge liegen folgende ...
















