Beschluss vom 2. Mai 2000 Az. 1 StR 62/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
2. Mai 2000
Aktenzeichen:
1 StR 62/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 13. Oktober 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten I. Y. wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, gemeinschaftlich begangen mit den Mitangeklagten W. sowie C. und D. Y. , zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.

1. Das Landgericht hat zwar, was die festgestellten Tätlichkeiten einschließlich des Einsatzes eines Baseballschlägers durch den Mitangeklagten C. Y. angeht, rechtsfehlerfrei den Angeklagten als Mittäter der fünffachen Körperverletzung i. S. v. § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Doch lassen die Urteilsgründe, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, besorgen, bei der Bemessung der gegen ihn verhängten Strafe und bei der Versagung von Strafaussetzung gemäß §

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