Urteil vom 29. November 2001 Az. 5 StR 451/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. November 2001
Aktenzeichen:
5 StR 451/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 werden verworfen.

2.

Der Staatskasse fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu langjährigen Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Es hat bei dem Angeklagten L daneben 150.000 DM und bei dem Angeklagten Be 50.000 DM als Wertersatz für verfallen erklärt und beim Angeklagten Be zusätzlich den bei einem "aufgeflogenen" Rauschgiftgeschäft sichergestellten Bargeldbetrag von 36.000 DM eingezogen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision gegen die Höhe des angeordneten Wertersatzverfalls und die unterbliebene Prüfung eines erweiterten Verfalls.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg. Der Tatrichter hat auf einer insgesamt gerade noch ausreichenden Tatsachengrundlage aus den Angaben der geständigen Angeklagten die notwendigen Umsätze ermitteln können und ersichtlich einen Betrag nach § 73c StGB im Wege des Härteausgleichs für Aufwendungen abgezogen, die den Angeklagten ihrerseits ...

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