Beschluss vom 12. Juni 2001 Az. 4 StR 402/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
12. Juni 2001
Aktenzeichen:
4 StR 402/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens auf die erhobenen Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.

I.

Nach den Feststellungen schloß die M. (im folgenden: ME), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungarischen Rechts mit Sitz in Ungarn, deren Geschäftsführer der Angeklagte war, am 29. März 1991 mit der in Düsseldorf ansässigen F. K. GmbH & Co KG (im folgenden: K. KG) einen Vertrag über die Lieferung und schlüsselfertige Errichtung einer Methylester-Raffinerie auf dem Grundstück eines ungarischen Gesellschafters der ME. Die Finanzierung dieses Projekts sollte über die B. Bank, eine Aktiengesellschaft ungarischen Rechts mit Sitz in Budapest, abgewickelt werden. Am 17. Februar 1992 unterzeichneten der Angeklagte als Geschäftsführer der ME und Vertreter der B. Bank ...

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