Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. März 2001 wirksamzurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
I.
Der Angeklagte legte gegen das Urteil vom 12. März 2001 am 19. März 2001 Revision ein. Das Urteil wurde am 20. April 2001 zugestellt. Die Revisionsbegründungsschrift ging am 21. Mai 2001 innerhalb der Frist des § 345 StPO ein, da der 20. Mai 2001 ein Sonntag war (§ 43 Abs. 2 StPO). Am 3. Juli 2001 gelangte der in französischer Sprache eigenhändig geschriebene Brief des Angeklagten vom 28. Juni 2001 zu Gericht. Die Übersetzung des Briefes lag dem Gericht spätestens am 23. Juli 2001 vor (vgl. Strafakten Bd. VII Bl. 1046). In diesem Brief heißt es unter anderem "... daß ich aus verschiedenen Gründen keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr wünsche ..." und "... erlaube ich mir, mich selbst an Sie mit dieser Bitte zu wenden, sofort jegliche Schritte bezüglich der Revision zu stoppen und die auf Strafe lautende Urteilsurkunde auszustellen ...".
In einem weiteren Schreiben des Angeklagten vom 12. Juli 2001 an den Strafkammervorsitzenden (Strafakten Bd. VII Bl. 1114) nimmt er auf diesen Brief ...
















