Beschluss vom 21. September 2000 Az. 1 StR 391/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. September 2000
Aktenzeichen:
1 StR 391/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 17. März 2000 wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die form- und fristgerecht eingelegte Revision des immer durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten wurde nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe begründet (§ 345 StPO). Das Landgericht hat deshalb die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 5. Juni 2000 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 8. Juni 2000 zugestellt, bei gleichzeitiger formloser Übersendung einer Beschlußausfertigung an den Angeklagten (§ 145 a Abs. 3 Satz 1 StPO). Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 beantragte der Angeklagte persönlich -der Sache nach (§ 300 StPO) -Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ...

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