1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. August 2000, soweit es ihn und den Mitangeklagten K. betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, daß beide Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls in acht Fällen sowie des versuchten Diebstahls in drei Fällen schuldig sind, b) im jeweiligen Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten G. und den Mitangeklagten K. , dessen Revision als unzulässig verworfen wurde, jeweils des "schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, davon in drei Fällen im Versuch", schuldig gesprochen. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Mitangeklagten K. unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung (UA 28) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte G. die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; es führt gemäß § 357 StPO auch zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs bei dem ...
















