Beschluss vom 3. April 2002 Az. 1 StR 62/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2002
Aktenzeichen:
1 StR 62/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 2. November 2001 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, nachdem er in dieser Sache bereits durch Urteil des Landgerichts vom 15. Januar 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden war. Seine Revision gegen dieses Urteil war auf die Verurteilung wegen Geiselnahme beschränkt. Der Senat hat diese Revision durch Beschluß vom 31. Mai 2001 (1 StR 182/01) hinsichtlich des Schuldspruchs verworfen, jedoch den Ausspruch über die wegen Geiselnahme verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben (NJW 2001, 2895). Die erneute Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Auf Grund des Senatsbeschlusses vom 31. Mai 2001 sind die den Schuldspruch wegen Geiselnahme tragenden Feststellungen für das weitere Verfahren bindend geworden. Sie bilden zusammen mit dem neuen Urteil dieeinheitliche instanzabschließende Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision mußte die ...

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