Beschluss vom 25. August 2000 Az. 2 StR 314/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. August 2000
Aktenzeichen:
2 StR 314/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß Schuldspruch und Strafausspruch folgende Fassung erhalten:

Der Angeklagte wird wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neuen Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in 9 Fällen, davon in 8 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, außerdem 30 Kreditkarten sowie einen auf den Namen C. lautenden britischen Paß eingezogen.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt -ohne daß darin ein Erfolg erblickt werden könnte - zu einer Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.

Den Feststellungen zufolge erhielt der Angeklagte auf dem Flug nach Frankfurt am Main von seinem Landsmann W. 30 gefälschte, auf den Namen C. lautende Kreditkarten; 6 davon benutzte er am Ankunftstag zum Einkauf von Uhren und Bekleidungsartikeln in 8 Geschäften der Frankfurter Innenstadt. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe hiernach 9 Taten der Fälschung von Zahlungskarten (§

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet