Beschluss vom 3. April 2002 Az. 3 StR 34/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2002
Aktenzeichen:
3 StR 34/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. Oktober 2001 im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Unterbringungsanordnung läßt, obwohl das Gericht sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, ob der Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB das Zusammentreffen von chronischem Alkoholmißbrauch und Persönlichkeitsstörung entgegenstehen könnte (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m. w. N.), bei einer Gesamtwürdigung ...

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