1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie - wie der Generalbundesanwalt zu den Verfahrensrügen und zur Beanstandung des Schuldspruchs in seiner Antragsschrift vom 19. Oktober 2000 zutreffend näher ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen wollte die Ehefrau des Freundes des Angeklagten, mit der dieser - in Kenntnis des Ehemannes -ein intimes Verhältnishatte, den Angeklagten am Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hindern. Als dieser sich nicht aufhalten ließ, sie zu Boden stieß und mit seinem Rucksack und Taschen die Treppe herabgehen wollte, versetzte sie ihm einen kräftigen Stoß, wodurch er die Treppe hinabstürzte; "seine ...
















