1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. September 2000 wirda) das Verfahren, soweit es den Angeklagten betrifft, im Fall II.4. der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt;
b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Menschenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern (Fall II.1. der Urteilsgründe) und wegen Vergewaltigung (Fall II.4. der Urteilsgründe) verurteilt wird.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Menschenhandel, Zuhälterei und gewerbs- und bandenmäßigem Einschleusen von Ausländern, davon in einem Fall (II.4. der Urteilsgründe) in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz sowie den erweiterten Verfall angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachrüge.
Die Verfahrensrügen bleiben schon aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Im übrigen hat das Landgericht u.a. die Ladung der Zeuginnen P. , L. und ...
















