Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 1999 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 und 4 StPO ist nicht verletzt. Der Angeklagte E. ist durch die Feststellung, er habe bei dem zwischenzeitlichen Verlassen der Moschee die Tatwaffe aus der Wohnung des Mohammed K. geholt, nicht überrascht worden, da bereits im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen der Anklage vom 19. Januar 1999 festgehalten ist, daß ein Zeuge die Fahrt zu dieser Wohnung beobachtet und beim Einsteigen des Angeklagten in sein Kraftfahrzeug ein Geräusch wie beim Durchladen einer Waffe vernommen hat. Wenn demgegenüber im Anklagesatz selbst nur vom Holen der Waffe aus dem Fahrzeug die Rede ist, handelt es sich daher nicht um eine wesentlich andere, sondern lediglich um eine stark verkürzte Darstellung des Sachverhalts. Selbst wenn man hierin eine wesentliche ...
















