Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Oktober 1999 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen "gemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 16 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, einen Geldbetrag für verfallen erklärt und Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Maßregelanordnung abgelehnt wurde, im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß der Angeklagte, soweit er Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch erworben hat, nicht wegen Besitzes sondern wegen Erwerbs verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Die Ablehnung der Unterbringungsanordnung begegnet durchgreifenden ...
















