Beschluss vom 14. Mai 2002 Az. 3 StR 95/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
14. Mai 2002
Aktenzeichen:
3 StR 95/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. November 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der auf den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.

Das Landgericht hat während des Hauptverhandlungstermins vom 25. Oktober 2001 für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Jennifer F. gemäß § 172 Nr. 4 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Das Protokoll vermerkt nicht, daß nach Entlassung der Zeugin die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden wäre. Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit gehört jedoch zu den wesentlichen Förmlichkeiten, für die die besondere Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StGB gilt (vgl.

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