Beschluss vom 22. Mai 2001 Az. 3 StR 130/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. Mai 2001
Aktenzeichen:
3 StR 130/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. Dezember 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzender Erörterung bedarf nur das Folgende:

1. Das Landgericht hat die Aussagen zweier Entlastungszeugen, des Bruders und der Schwägerin des Angeklagten, für falsch angesehen. Es hat dabei erwogen, daß die Zeugen nicht nachvollziehbar zu erklären vermochten, weshalb die den Angeklagten entlastenden Umstände nicht unmittelbar nach dessen Festnahme, von der sie Kenntnis hatten, sondern erst fast sechs Monate danach vorgebracht wurden. Diese Erwägung ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß die Zeugnisverweigerung eines Angehörigen nicht gegen den Angeklagten verwertet werden darf, auch dann nicht, wenn der Angehörige später Angaben macht. Der Angehörige soll sichunbefangen entschließen können, ob er aussagt oder nicht; das könnte er nicht mehr, wenn er befürchten müßte, das Gericht werde aus diesem Aussageverhalten Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten ziehen. Der Zeuge, der überhaupt nicht auszusagen braucht, kann auch ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet