Beschluss vom 24. August 2000 Az. 1 StR 326/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
24. August 2000
Aktenzeichen:
1 StR 326/00
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Der Nebenklägerin A. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin J. aus Erlangen als Beistand bestellt.

2.

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin K. aus Nürnberg beigeordnet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Nebenklägerinnen haben beantragt, ihnen auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihnen die Rechtsanwältinnen J. (Nebenklägerin A. ) bzw. K. (Nebenklägerin L. ) beizuordnen.

1. Der Antrag der Nebenklägerin A. ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Beistand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat der ...

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