1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehobena) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie versuchten schweren Raubes (Fall II 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mittäter eines Raubüberfalls auf die Zweigstelle M. der Sparkasse P. am 9. März 1998 und eines versuchten Raubüberfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in S. -
V. am 17. Dezember 1999. Wegen eines dritten, ihm vorgewor-fenen Banküberfalls (am 15. Februar 1999) wurde er freigesprochen. Alle drei Überfälle wurden in im wesentlichen gleicher Begehungsweise ...
















