Beschluss vom 5. März 2002 Az. 4 StR 18/02 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. März 2002
Aktenzeichen:
4 StR 18/02
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht stützt die Verurteilung des bisher nicht bestraften Angeklagten, der sich zur Sache nicht eingelassen hat, ausschließlich auf die Angaben des Zeugen D. . Dieser Zeuge konsumierte seit Anfang 1998 Heroin und ist wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage oder - wie hier - nur die Aussage eines einzigen Belastungszeugen zur Überführung des zu den Tatvorwürfen schweigenden Angeklagten zur Verfügung steht und die Entscheidung allein davon abhängt, ob diesem einen Zeugen zu folgen ist, muß die Aussage ...

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