1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Februar 2000 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat trotz der nur geringen Beute (ca. 200 DM Bargeld), der finanziell angespannten Situation des Angeklagten, des (geringen) Umfangs der angewendeten Gewalt und des spontanen Tatentschlusses einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB verneint. Hierbei hat es - ebenso wie bei der Bemessung des Strafe - "die erhebliche kriminelle Energie und die rechtsfeindliche Einstellung" des aus Liberia stammenden Angeklagten strafschärfend gewertet und dazu ausgeführt ...
















