Urteil vom 19. Oktober 2001 Az. 2 StR 259/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Oktober 2001
Aktenzeichen:
2 StR 259/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat die Angeklagten des Totschlags schuldig gesprochen und den Angeklagten V. J. zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklagten W. J. zu einer solchen von acht Jahren sowie den Angeklagten L. zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zum Nachteil der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Mit der Sachrüge wird insbesondere beanstandet, daß die Kammer eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen abgelehnt hat.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

II.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten trafen sich am Morgen des 3. Juni 2000 mit dem späteren Tatopfer G. im K. in W. , einem Treffpunkt von Arbeits- und Obdachlosen, an dem auch erheblich dem Alkohol zugesprochen wird. Sie tranken zunächst friedlich gemeinsam Schnaps und Bier. Zur Tatzeit gegen 13.00 Uhr hatten sie maximal folgende Blutalkoholkonzentrationen:

V. J. 1,83%o, W. J. 2,2%o, L. 1,9%o und G. 2,33%o. Nachdem V. J. sich für kurze Zeit von den ...

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