1.
Der Beschluß des Landgerichts Trier vom 4. September 2000, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Juli 2000 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts und zur Revision des Angeklagten wie folgt Stellung genommen:
"Der Angeklagte hat nach der in seiner Anwesenheit erfolgten Urteilsverkündung vom 18. Juli 2000 'auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil' verzichtet (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. II Bl. 444). Diese Rechtsmittelverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden; eine möglicherweise unüberlegte oder zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht dem nicht entgegen (BGH NStZ 1984, 181; 329; BGH, Beschl. v.
9. September 1997 -4 StR 422/97; BGH StV 1994, 64; BGH NStZ-RR 1997, 173; ...
















