Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 2000 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den unter II. 1. bis 7. der Urteilsgründe dargestellten 13 Fällen verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, Betruges in Tateinheit mit Verleitung zur Börsenspekulation in fünf Fällen und wegen Verleitung zur Börsenspekulation in weiteren fünf Fällen verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 500 DM vorbehalten. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch in den unter II.1. bis 7. der Urteilsgründe dargestellten 13 Fällen und die Freisprechung in den Fällen II. 8. bis 11. der Urteilsgründe. Das Rechtsmittel ist begründet.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte bei der "C.
Warentermin-, Handels- und Beratungs-GmbH" (im folgenden: C.
GmbH), die Optionen auf Warenterminkontrakte vertrieb, als Telefonverkäufer tätig. Die C. GmbH leitete ...
















