I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. August 1999, soweit es ihn betrifft, 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub schuldig ist, 2.
im Strafausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz und wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs, ist aber, soweit er einen darüber hinausreichenden Rechtsmittelerfolg erstrebt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Schuldspruch ist in zweifacher Hinsicht zu ändern:
a) Zum einen muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verübter Waffendelikte (Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe) entfallen, da die Strafverfolgung insoweit verjährt ist; die fünfjährige ...
















