1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 23. November 2000 mit den Feststellungen aufgehobena) in dem den Fall II 2 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch, b) im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung" unter Einbeziehung einer viermonatigen Freiheitsstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit ihn das Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Versicherungskauffrau Gudrun A. zur (Einzel-)strafe von vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat. Insoweit erhebt der Beschwerdeführer auch keine ausdrücklichen Einwendungen.
2.
Dagegen hält ...
















