Beschluss vom 3. April 2001 Az. 1 StR 58/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. April 2001
Aktenzeichen:
1 StR 58/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 26. Oktober 2000 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es ihm für die Dauer von vier Jahren verboten, als Arzt oder in Ausübung eines anderen Heilberufes weibliche Jugendliche unter 16 Jahren zu untersuchen oder zu behandeln sowie weibliche Personen unter 18 Jahren auszubilden oder zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Die Revision beanstandet, das Landgericht habe einen in der Hauptverhandlung wörtlich protokollierten Teil der Aussage der Zeugin B. nicht in seine Beweiswürdigung einbezogen, obwohl dieser für die Frage der Glaubwürdigkeit der geschädigten Zeugin H. S. bedeutsam gewesen sei und deshalb hätte erörtert werden müssen. Die Strafkammer hat den Angeklagten, der die Taten bestritten hat, im wesentlichen aufgrund der für glaubhaft erachteten Angaben der Geschädigten und nach ...

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