Beschluss vom 8. Mai 2001 Az. 4 StR 114/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Mai 2001
Aktenzeichen:
4 StR 114/01
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum -Strafkammer Recklinghausen - vom 20. November 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluß des Landgerichts Bochum vom 12. Februar 2001, durch den die Revision des Angeklagten verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 188 Fällen, davon in 46 Fällen gemeinschaftlich handelnd mit dem gesondert verfolgten D. , sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat -nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...

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