Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Juli 2000 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte greift das Urteil mit mehreren Verfahrensrügen und mit der Sachrüge an. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, es kommt daher auf die Verfahrensrügen nicht an.
I.
Nach den Feststellungen der Strafkammer lebte der Angeklagte von August 1997 bis September 1999 mit den Töchtern seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau hatte das Sorgerecht für ihre Töchter, der Angeklagte war für die Erziehung mitverantwortlich. Am 17. September 1999 mißbrauchte der Angeklagte die zehnjährige I. , während er mit ihr und der achtjährigen C. auf der Wohnzimmercouch liegend einen Fernsehfilm ansah, indem er die Hand des Kindes ergriff und diese gegen dessen Willen und Widerstand für kurze Zeit unterhalb seiner Sporthose an sein nacktes und erigiertes Geschlechtsteil führte.
II.
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil unterliegt durchgreifenden ...
















