1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. Februar 2000 a) mit den Feststellungen in demjenigen unter Ziffer II.2.d der Urteilsgründe festgestellten Falle, in dem der Angeklagte der Geschädigten mit Vergewaltigung gedroht hat, sowieb) im Ausspruch über die Gesamtstrafeaufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision in einem der abgeurteilten Fälle auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener sexueller Nötigung. Hierauf ist ihr Rechtsmittel wirksam beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin einen unbeschränkten Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag gestellt. Dieser steht aber im Widerspruch dazu, daß sie ihre Revision lediglich mit Ausführungen zu dem im Tenor bezeichneten Fall begründet. Deshalb ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3; Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 5 ...
















