Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 2. März 2000 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die wirksam auf den Strafausspruch beschränkt wurde. Mit der Sachrüge wird die Strafzumessung als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
Anlaß zur Erörterung gibt nur der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Der Tatrichter hat bei der Gesamtstrafenbildung ausgeführt:
"Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Taten und der Täterpersönlichkeit hält die Kammer somit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der weiteren Einzelstrafen für angemessen. Dies ergäbe eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (richtig: zwei Jahre und drei Monate). Nach ständiger Rechtsprechung ...
















