Urteil vom 23. Januar 2002 Az. 5 StR 391/01 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Januar 2002
Aktenzeichen:
5 StR 391/01
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. März 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der erhobenen Sachrüge hat die Revision des Angeklagten Erfolg. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte tötete vorsätzlich seine 14jährige Cousine, deren "freizügiges Verhalten" ihn "provozierte", aus einem "Bestrafungs- und Zerstörungsimpuls" mit "Vernichtungswillen". "Er wollte das 'böse MädchenÔ sexuell erniedrigen und anschließend 'als FrauÔ zerstören." Er versetzte ihr 36 Messerstiche in den Bauch- und Brustbereich, wodurch Lunge, Herz, Leber und Darm durchgreifend verletzt wurden. Ferner setzte er zahlreiche Stichverletzungen im Gesäß und im Rücken. Schließlich rammte er einen 54 cm langen Holzstock mit erheblichem Kraftaufwand in die Scheide und 30 cm tief in den Körper. In den After führte er einen Kofferanhänger ein. Hierin hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen grausam und aus niedrigen Beweggründen begangenen Mord gefunden.

Das Landgericht hat nach Anhörung zweier psychiatrischer Sachverständiger uneingeschränkte ...

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