Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. September 2000 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 36 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Tatzeitraum Inhaber der Einzelfirma S. und Geschäftsführer der S. Wild- und Geflügelzerlege GmbH sowie der SU. Wild- und Geflügelzerlege GmbH. Über diese Firmen setzte er in den Jahren 1989 bis 1991 in großer Zahl "selbständige" Lohnschlachter in Zerlegebetrieben ein, davon einzelne auch als sogenannte Subunternehmer, welche nach den getroffenen Vereinbarungen eigene Beschäftigte entweder als selbständige Unternehmer beauftragen oder als Arbeitnehmer bzw. geringfügig Beschäftigte anstellen und für alle gesetzlichen Pflichten selber haften sollten. Die "Subunternehmer" meldeten zum Teil auch Arbeitnehmer bei den zuständigen Kassen an, in der Regel "auf wöchentlicher 15-Stunden-Basis" und einem Monatseinkommen von 650 DM, wobei die tatsächliche Arbeitsleistung jedoch wesentlich höher lag.
Tatsächlich waren ...
















