Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. Februar 2001 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entsprechend dem von beiden Angeklagten auf Initiative der Angeklagten B. S. gefaßten Tatplan hat der Angeklagte H. S. C. Si. , eine Arbeitskollegin der Angeklagten B. S. , die deren beruflichen Plänen im Wege stand, am Nachmittag des 9. November 1999 aufgelauert und erschlagen. Tatort war eine Tiefgarage, die die Angeklagten zusammen zuvor im Hinblick auf Zugangsmöglichkeiten und Fluchtwege im einzelnen ausgekundschaftet hatten. Der Tatplan sah vor, daß C. Si. am Vormittag von B. S. mit der unwahren Behauptung, es sei ein Anruf eingegangen, wonach der PKW von C. Si. in der Tiefgarage beschädigt worden sei, zum Aufsuchen der Tiefgarage veranlaßt werden, wo sie der Angeklagte H. S. erschlagen sollte, oder die Tat sollte, wie es dann auch der Fall war, am Nachmittag geschehen, sobald C. Si. nach Dienstende in die Tiefgarage zu ihrem PKW gekommen war. Am Vormittag hatte die Angeklagte B. S. C. Si. in der geplanten Weise dazu veranlaßt, die Tiefgarage aufzusuchen; es kam jedoch nicht zur Tat, weil sich im letzten Moment das Rolltor öffnete und der Angeklagte H. S. deshalb fürchtete, gestört zu werden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Angeklagten wegen ...
















