1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, versuchten Raubes und Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist teilweise begründet.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagtegemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2002 ausgeführt:
"Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte seit langen Jahren Alkohol im ...
















