Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 28. Februar 2001 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 19. Mai 1992 20.45 Uhr und dem 20. Mai 1992 6.30 Uhr seine Ehefrau I im gemeinsamen Wohnhaus in Jonsdorf aus Habgier - auf unbekannt gebliebene Art und Weise - getötet zu haben. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die Darlegungen des Landgerichts der sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Begründungspflicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 7 und 11) gerecht.
Soweit das Landgericht sich nicht von der Täterschaft des ...
















