Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines näheren Eingehens auf die daneben erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.
1. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet; das Landgericht hält ihn auf Grund einer Reihe von Indizien überführt. Den Halbbruder des Angeklagten, H. , hat es als möglichen Täter ausgeschlossen. Die dazu angeführten Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der gemeinschaftlichen Wohnung seine Lebensgefährtin S. am Morgen des 20. Januar 1999 in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr, vermutlich gegen 9.30 Uhr, nach einem heftigen Streit körperlich angegriffen, gewürgt und schließlich mit einem textilen Gegenstand von hinten erdrosselt. Um einen Selbstmord vorzutäuschen, legte er die Leiche in die mit Wasser gefüllte Badewanne in der gemeinsamen Wohnung und warf einen eingeschalteten Fön hinein. Gegen 13.00 Uhr verließ er die Wohnung und begab sich zu seiner ...
















