Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2001 - auch soweit es die Angeklagten Ra. und G. betrifft -im Schuldspruch dahin geändert, daß die gegen die Angeklagten Ra. , G. und R. ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung entfällt.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R. wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen schweren Raubes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes, wegen Strafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. November 2001 ausgeführt:
"Im Fall II.A der Urteilsgründe (Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Verurteilung ...
















