Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung "unter Verwendung einer Waffe" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies hat bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Mai 2001 im wesentlichen zutreffend dargelegt. Der näheren Erörterung bedürfen jedoch folgende Verfahrensrügen:
1. Die mit der Verfahrensrüge Nr. 1 geltend gemachte Verletzung der §§ 247, 240, 338 Nr. 5, 338 Nr. 8 StPO, Art.
















