Der Nebenklägerin Li. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt J. aus L. beigeordnet.
Ihr weitergehender Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.
Die durch die Tat des Angeklagten Geschädigte Li.
hatte in erster Instanz beantragt, sie als Nebenklägerin zuzulassen und ihr sowohl für die Nebenklage als auch für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen im Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sowie Rechtsanwalt J. zur Vertretung beizuordnen. Das Landgericht hat die Geschädigte "als Nebenklägerin unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. " zugelassen und ihr "Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. für die Klage im Adhäsionsverfahren bewilligt". Die Nebenklägerin beantragt nunmehr, ihr auch für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. beizuordnen.
1. Der Antrag ist gegenstandslos, soweit er auf die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Vertretung der Nebenklage im Revisionsverfahren gerichtet ist. Rechtsanwalt J. ist der Nebenklägerin durch Beschluß des Landgerichts vom 31. August 2000 als Beistand beigeordnet worden (§ 397 a Abs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Dies folgt ...
















