Urteil vom 7. November 2000 Az. 5 StR 326/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. November 2000
Aktenzeichen:
5 StR 326/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1999 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 224 Fällen, Urkundenfälschung in 47 Fällen, Steuerhinterziehung in drei Fällen, unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und fahrlässigen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Für die Betrugs- und Urkundsdelikte hat es Einzelstrafen zwischen drei und neun Monaten Freiheitsstrafe, im übrigen Geldstrafen verhängt. Mit ihrer Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die - jedenfalls unbegründeten - Verfahrensrügen nicht bedarf.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts litt der als Chirurg tätige Angeklagte nach einem schweren Unfall im Jahr 1988 unter stärksten Schmerzen, die mit einfachen Schmerzmitteln nicht zu lindern waren. Um seine Arbeitsfähigkeit - zunächst in einer Klinik, später in seiner ...

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