1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. Dezember 2001 a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur (vollendeten) Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Nach den Feststellungen hatte der frühere Mitangeklagte T. Ende des Jahres 1999 mittels Computers und Farbkopierers 1000 DM-Scheine hergestellt und suchte "eingeweihte Abnehmer" dafür. Einer der Interessenten war der frühere Mitangeklagte B., der T. zunächst veranlaßte, Geldscheine von besserer Qualität herzustellen, da er mit der bisherigen Qualität nicht zufrieden war. Dies geschah dann auch. Als T. Ende Mai 2000 in Urlaub fahren wollte, stellte er in der Wohnung des Angeklagten zwei seiner Computer und mehrere Kartons mit fertigen und halbfertigen 1.000 DM-Falsifikaten sowie zwei Aktenkoffer mit falschen 1.000 DM-Scheinen ab, da er einen sicheren Aufbewahrungsort für das Falschgeld suchte. Dies war dem ...
















