I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 12. April 2000, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen: dreimal je ein Jahr und einmal zwei Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen erwarb der stark heroinabhängige Angeklagte bei vier Gelegenheiten in den Niederlanden Einzelmengen von 12 g (Fall 1), zweimal 10 g (Fälle 2 und 3) sowie 30 g (Fall 4) Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 25 % zum Eigenverbrauch und führte diese anschließend nach Deutschland ein. Von ...
















