Urteil vom 21. November 2000 Az. 1 StR 433/00 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. November 2000
Aktenzeichen:
1 StR 433/00
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 3. Juli 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall des Wertersatzes von 1.500 DM angeordnet. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts bleibt ohne Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe neben der täterschaftlich begangenen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen nur der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Dazu hat das Landgericht festgestellt: Dem Angeklagten wurde im Frühjahr 1999 von dem ...

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